Liebe Miteigentümer!
In Zukunft möchte die Hausverwaltung in Zusammenkunft mit der Eigentümergemeinschaft einem jedem Eigentümer oder Mieter mit Möglichkeit
bieten ein kleines Balkonkraftwerk in Form von zwei 450 Watt Paneelen am Balkon oder auf der Gartenfläche anzubringen.
Die 2 Paneele mit 3m 50 Breite würden genau auf die Breite des Balkongeländers passen.
Besondere Sonneneinstrahlung würden die Balkone vom Haus Altenmarkt 7 bieten. Auf der Gartenebene würden die Paneele auf der Rasenfläche platz finden. Beim Haus Martinsgasse 2 müßte man genauer die
Sonneneinstrahlung beobachten. Aber nur eine Sonneneinstrahlung von 4 - 5 Stunden würde schon eine Einsparung vom Haushaltsstrom bringen.
Um ein einheitliches Bild zu gewährleisten sollten alle die das tun möchten auch die gleiche Anbringungsart durchführen. Die Grazer Firma
EET würde genau diese Voraussetzungen erfüllen. Der Kostenpunkt für eine Balkonanlage oder mit Aufsteller am Rasen beträgt € 484,-
Das Paket beinhaltet 2 Paneele mit 450 Watt 4 Aufhänger für den Balkon, oder 4 Aufsteller für den Rasen und ein Energiemessstecker um per
App den erzeugtenStrom zu messen.
Siehe nach auf der Homepage der Firma: www.eet.energy
Zu diesem Zwecke werden am Balkon 2 Solarpaneele hängend angebracht, welche die Sonne zur Stromgewinnung nutzen. Der produzierte
Sonnenstrom fließt über die Solarpaneele in den eigenen Stromkreis der Wohnung. Strom, der nicht gebraucht wird, kann in einem Speicher am Balkon zwischengespeichert werden. Die Solaranlage
produziert bis zu 25% des Strombedarfs und spart etwa 6700 kg CO². Mit dieser Vorrichtung werden keine anderen Allgemeinflächen außer die des eigenen Balkons genutzt. Werden für eine solche
Änderung der Benutzung "Allgemeine Teile der Liegenschaft" wie zB. Balkone oder Gartenflächen in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder
einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers, wie zB. dem Klimaschutz oder zur Energiegewinnung aus Solarstrom zur eigenen Nutzung dienen und darf aus diesem Grund die Zustimmung jedenfalls
nicht verweigert werden.
Sollte die Benutzung einer Allgemeinfläche, die Sicht oder eine wesentliche Beeinträchtigung eines anderen Eigentümers zur Folge
haben, kann dieser die Zustimmung zur Benutzung dieser Allgemeinfläche verweigern.
Festgehalten wird, dass es sich bei den deklarierten Flächen um die Gartenflächen der Wohnungen 1,2.3 und Balkone der Vorderseite der
Wohnungen Top 3,4,5 im 1. Stock handelt, und der Wohnungen Top 7,8 und 9 im 2. Stock handeln welche aber als allgemeinee Teile des Hauses zuzurechnen sind.
Für die Erhaltung, Sicherung oder eventuelle Haftungsfolgen die durch Baumängel, Umwelteinflüsse oder sonstiges zu angrenzenden
Wohnungen in diesem Bereich entstehen, ist allein „der jeweilige Eigentümer“ verantwortlich. Nachfolgende Eigentümer von Top 1 sind über diese Vereinbarung zu
informieren.
Obwohl diese Maßnahme durch das neue Wohnungseigentumsgesetz mit der Novellierung 2022 dem Eigentümer zur Verbesserung des
Klimaschutzes und Energiesparmaßnahmen nicht verweigert werden kann, wird im Zuge einer Eigentümerversammlung über diese mögliche Maßnahme informiert und abgestimmt.
Interessant ist diese Maßnahme auch für Mieter (mit Zustimmung des Eigentümers) da diese Anlage ohne weiteres wieder abgebaut und mitgenommen werden
kann.
Auch sollte man überprüfen ob genügend Sonneneinstrahlung vorhanden ist um überhaupt eine optimale Nutzung zu
erzielen.